Nach einem Urteil des OLG Hamm sind die Kosten für eine Klassenfahrt Sonderbedarf.
Dies gilt auch dann, wenn die Reise langfristig angekündigt worden war und aus dem verfügbaren Einkommen keine Rücklagen gebildet werden können.
(OLG Hamm, Beschluss v. 5.4.2004 - 11 WF 62/04)
Anmerkung:
Sonderbedarf liegt nach § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB bei unregelmäßigem außergewöhnlich hohem Bedarf vor.
Damit ist also nicht nur zu prüfen, ob die Kosten eine Ausnahme darstellen. Entscheidend ist auch, ob die Kosten sehr hoch sind, und deshalb aus dem laufenden Einkommen nicht angespart werden können.
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