Unterhalt und Bedarf des Volljährigen Kindes

Der Gesamtbedarf des Volljähigen wird in der Regel nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. Süddeutsche Leitlinien) mit pauschalierten Regelbedarfssätzen bemessen.

 

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte unterscheiden grundsätzlich zwischen Volljährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, Studierenden und Kindern mit eigenem Haushalt.

 

 

Ähnliche Themen

Unterhalt und Lebensstellung beim Volljährigen

Unterhalt nach § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt)

Unterhalt im Berufsbildungsjahr

Unterhalt und Erwerbsbemühungen

Arbeitslosengeld ALG II und Unterhalt