Lebt ein Ehegatte mit einem neuen leistungsfähigen Partner zusammen, erspart das eventuell Wohn- und Haushaltskosten. Der Fernseher verbraucht nur einmal Strom, es wird nur ein Wohnzimmer geheizt. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ist das zu berücksichtigen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass solch ein leistungsfähiger Partner nicht nur der neue Lebenspartner sein kann.
Auch volljährige Kinder des Unterhaltsberechtigten kommen in Betracht, weil der Synergieeffekt in gleicher Weise beim Zusammenleben mit einem volljährigen Kind genauso stattfindet wie bei einem neuen Lebenspartner.
OLG Hamm 6UF 47/11
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Eingestelltam 16.02.2012 von W. Behlau