Eine feste gesetzliche Begrenzung der Unterhaltshöhe gibt es nicht. Da der
Unterhalt individuell zu berechnen ist und der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfassen soll (§ 1360 a I BGB), kommt eine fixe Obergrenze für den Unterhalt nicht in Betracht.
Aber:
Es gibt eine Grenze, die im Unterhalt bezeichnet wird als "relative
Sättigungsgrenze".
Leider gibt es dafür in Deutschland keine einheitliche Regelung, sondern
die Oberlandesgerichte können da relativ frei bestimmen. Tatsächlich haben bisher aber nur die OLGs in Frankfurt und Jena diese relative Sättigungsgrenze bestimmt auf 2.500,00 EUR.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat keine genaue Festlegung vorgenommen, er
billigt aber eine begrenzung von zur Zeit 3/7 von 5.100,00 EUR bzw. 45 % von 5.100,00 EUR (je nach OLG-Bezirk).
Das bedeutet:
Verlangt ein Ehegatte mehr als diese Beträge, dann kann er dass nicht mit
der üblichen Quotenberechnung bekommen sondern muss genau darlegen, dass sich sein Bedarf aus der Ehezeit auf einen höheren Betrag errechnet. Sonst gibt´s nur diese Höchstbeträge.
Das Problem dabei:
Diese Berechnung ist den Richtern beim Amtsgericht oft egal oder
unbekannt. Dann müsste der Zahlungspflichtige in die nächste Instanz -nicht zuletzt mit einem Risiko hinsichtlich der Kosten. Deshalb gibt es dazu auch nicht so sehr viele Urteile der
Oberlandesgerichte.
Fazit:
Die relative Sättigungsgrenze durchzusetzen ist nicht einfach, es gibt
auch keine gesetzlichen Bestimmungen dazu und auch keine eindeutige Entscheidung des BGH, aber es ist machbar.