Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine vom Ehemann aus der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
erhaltene Abfindung als
Zugewinn zu betrachten ist, soweit sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist.
Soweit ihm jedoch die Abfindung als Ersatz für künftigen Leistungsausfall
und damit als vorweggenommenes
Arbeitseinkommenausbezahlt worden ist, muss diese Zahlung nicht im
Güterrecht beim Zugewinnausgleich sondern beim der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
FamRZ 2014, 942