Zugewinn des Handelsvertreters einer Versicherungsagentur -kein Goodwill
Der
BGH hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Versicherungsagentur
eines
Handelsvertreters keinen
über
den Substanzwert hinausgehenden Goodwill
hat.
Die
Handelsvertretung ist auf die Person des Vertreters bezogen, es lässt sich kein Veräußerungsgewinn realisieren.
Hauptgrund: Kundenstamm
und Versicherungsbestand sind seiner Agentur rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet und deshalb nur mit dessen Einverständnis und Mitwirkung veräußerbar. Auch ist der
Versicherungsvertreter zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet.
Also: Nicht
immer gibt es einen Goodwill!
FamRZ
2014, 368