Volljährige
"Kinder", die noch in der Schulausbildung sind, benötigen Unterhalt.
Sie
verdienen noch kein eigenes Geld. Deshalb richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruches noch nach dem Einkommen der Eltern.
Bei
Volljährigen Kindern wird das Einkommen von beiden Elternteilen zusammengerechnet. Der Bedarf des Kindes (und damit in der Regel die Höhe des Unterhaltsanspruches) ergibt sich mit diesem
zusammengerechneten Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle.
Urkunde / Titel über den zu zahlenden Unterhalt:
Nicht
nur für minderjährige Kinder, auch für volljährige Kinder besteht ein Anspruch
auf die
Erstellung
eines Unterhaltstitels.
Auch
die Titulierung des Unterhalts junger Volljähriger bis 21 Jahre ist gemäß §§ 59, 60 SGB VIII beim
Jugendamt kostenfrei möglich.
Kommt
der Unterhaltsschuldner nicht der Aufforderung nach, eine solche kostenlose Urkunde erstellen zu lassen, gibt er die Veranlassung zu einem gerichtlichen
Verfahren.
Das
Jugendamt
hat
gem. § 18 Abs. 1 SGB VIII die Amtspflicht,
alleinsorgende Elternteile bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen zu
beraten und zu unterstützen.
Eine Amtspflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen!