Auskunft zum Trennungszeitpunkt beim Zugewinnausgleich

 

Hierauf möchte ich einfach noch mal hinweisen:
Jeder Ehegatte kann im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich beanspruchen, dass der andere Ehegatte Auskunft erteilt zum Tag der Trennung.
Ausdrücklich ist dies im Gesetz geregelt und steht in § 1379 Abs. 1 BGB.
Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt ist wichtig wenn zu befürchten ist, dass es eine wesentliche Vermögensänderung gegeben hat zwischen Trennung und Scheidungsantrag, also zum Beispiel während des Trennungsjahres. 
Der Tag der Trennung ist häufig der Tag, an dem einer der Ehegatten aus der vorher gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen ist. 
Wichtig:
Schon im Trennungsjahr (also schon kurz nach der Trennung) kann der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft verlangen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das steht ausdrücklich in § 1379 Abs. 2 S.1 BGB.
Also:
Schon kurz nach der Trennung können Sie mit der Auskunft zum Zugewinnausgleich starten.
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