Scheidung: Die Kosten und Anwaltsgebühren

Wie errechnen sich die Gebühren für den Anwalt und die entstehenden Kosten?

Gute Beratung durch einen Fachanwalt und die qualifizierte Vertretung vor Gericht kostet Geld. 

 

Über die entstehenden Anwaltsgebühren und Kosten im Familienrecht spreche ich mit meinen Mandanten schon im ersten Termin. 

Es ist mir wichtig, dass auch über die entstehenden Gebühren und Kosten offen gesprochen wird.

 

Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens können erhebliche Kosten entstehen. Ich denke, darüber sollte man unbedingt vorher reden und sich informieren. In jedem Fall können Sie mich gerne jederzeit fragen und auf dieses Thema ansprechen.

 

Für eine ausführliche individuelle Erstberatung entstehen bei mir Gebühren in Höhe von 190,00 EUR plus MwSt. Die Erstberatung dauert meistens etwa 45 bis 60 Minuten. Bringen Sie Ihre Fragen gerne schriftlich mit, wir werden dann Ihre Fragen detailliert besprechen.

Anwaltsgebühren errechnen sich entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG oder nach einer Honorarvereinbarung.

 

Die Grundlage der Berechnung für die entstehenden Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG). Die genaue Höhe der Gebühren hängt von den einzelnen Gegenstandswerten ab sowie vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Die genaue Anwaltsvergütung für außergerichtliche reine Beratung ist nicht gesetzlich geregelt. Der Anwalt soll mit seinen Mandanten eine Honorarvereinbarung abschließen, soweit es nur um beratende Tätigkeit geht. Das betrifft also nur die Beratung,  gilt jedoch nicht bei einem Schriftwechsel mit der Gegenseite oder bei gerichtlichen Verfahren.

Bevor ich für Sie als Ihr Rechtsanwalt  beratend  tätig werde kann, biete ich Ihnen deshalb  den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Soweit ich Sie im Schriftwechsel mit der Gegenseite vertrete oder im Gerichtstermin, ist dies nicht notwendig.

1. Die gesetzliche Gebühren (das RVG)

Die Gebühren für die Anwaltstätigkeit werden in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet, also auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Die Bestimmungen im RVG sind für alle Rechtsanwälte in Deutschland gleich und Abweichungen davon sind nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung möglich.

 

Im Familienrecht ist für die Abrechnung nach dem RVG der Gegenstandswert / Verfahrenswert maßgeblich für die Höhe der entstehenden Gebühren. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie oft Sie Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt haben, oder wie viel Briefe von Ihrem Rechtsanwalt geschrieben werden. Entscheidend ist nur der Gegenstandswert und damit wird pauschal abgerechnet.

 

Der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus dem Wert, über den gestritten wird. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Schaden von 6.000 EUR beträgt der Gegenstandswert deshalb 6.000 EUR. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich dann die Anwaltsgebühren, egal ob der Anwalt zwei, zehn oder zwanzig Briefe schreibt.

 

Im Familienrecht ist gesetzlich vorgeschrieben, dass zum Beispiel bei einer Unterhaltsberechnung der Jahresbetrag einer Unterhaltsforderung den Gegenstandswert bestimmt. Wird also zum Beispiel um einen Unterhaltsbetrag von monatlich 500 EUR gestritten, dann beträgt der Gegenstandswert 6.000 EUR (500,- x 12 Monate = 6.000).

Die einzelnen "Baustellen"

Wichtig zu beachten ist, dass jede einzelne "Baustelle" im Familienrecht (also Scheidung, Unterhalt, Zugewinn, sonstige Vermögensauseinandersetzung usw.) aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im RVG vom Rechtsanwalt einzeln abgerechnet werden muss und dass es ein Pauschalpaket "das gesamte familienrechtliche Mandat" im Gebührenrecht nach RVG nicht gibt.

 

Für jeden Teilbereich, über den gestritten oder verhandelt wird, entsteht also ein eigener Gegenstandswert. So entsteht ein jeweils eigener Gegenstandswert für die Scheidung, für den Versorgungsausgleich, für den Kindesunterhalt, für den Ehegattenunterhalt, für den Zugewinnausgleich, für die sonstige Vermögensauseinandersetzung usw. Nur im gerichtlichen Verbundverfahren werden die Gegenstandswerte später zusammengerechnet.

 

Der Gegenstandswert ist natürlich nicht der Betrag, der letztlich dem Anwalt bezahlt werden muss. Aus dem Gegenstandswert errechnen sich jedoch nach der Gebührentabelle die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten.

 

Da zumindest zum Ende einer Auseinandersetzung immer klar erkennbar ist, über welchen Gegenstand man vorher gestritten hat, ist auch die Festsetzung des Verfahrenswerts im Nachhinein stets nachvollziehbar.

 

Zu Beginn und bei der Beauftragung des Anwalts ist häufig jedoch noch nicht absehbar sein, wie hoch zum Beispiel genau der Unterhaltsanspruch ist, über den gestritten wird. Deshalb kann der Rechtsanwalt in der Regel auch zu Beginn der Beauftragung nicht ganz genau bestimmen, wie hoch die Anwaltsgebühren letztlich sind. Das zeigt sich für den Anwalt und für den Mandanten oft erst nach einer genauen Berechnung und dem Austausch mit der Gegenseite, insbesondere erst nach dem Austausch der Informationen zum Einkommen oder zum Vermögen und einer anschließenden Berechnung.

 

Entscheidend ist, welche Forderung von dem einen oder dem anderen Ehepartner geltend gemacht wird.

 

In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) immer vom Richter festgesetzt. Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren wird also nie vom Rechtsanwalt endgültig festgelegt.

 

Bei einem Scheidungsverfahren wird der Gegenstandswert im Gerichtstermin und in Anwesenheit der Eheleute besprochen und vom Richter dann festgelegt. Da sich daraus dann die Anwaltsgebühren nach einer Gebührentabelle errechnen und diese Gebührentabelle in ganz Deutschland gleich ist, entstehen also für ein Scheidungsverfahren stets die gleichen gesetzlichen Anwaltsgebühren, egal welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen.

 

Kein Rechtsanwalt darf eine Scheidung abweichend davon günstiger anbieten, das ist in Deutschland nicht erlaubt.

Deshalb gebe ich Ihnen eine Kostengarantie:  Sie zahlen bei mir für Ihr Scheidungsverfahren nur die Mindestkosten. Es ist nicht möglich, dass bei der Beauftragung einer anderen Anwaltskanzlei geringere Kosten für das Scheidungsverfahren anfallen.

Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich

Im Familienrecht errechnet sich der Gegenstandswert etwas komplizierter. So ist bei der Scheidung das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute zuzüglich 5 % des Vermögens die Berechnungsgrundlage (abzüglich einiger Freibeträge), beim Unterhalt ist die monatliche Unterhaltsforderung mit 12 multipliziert der Gegenstandswert und beim Zugewinnausgleich der geforderte Zugewinnausgleichsbetrag. Aus dem Gegenstandswert ergeben sich dann aus der Gebühren-Tabelle die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.

 

Haben die Eheleute beispielsweise in gemeinsames Nettoeinkommen von 3.500 EUR errechnet sich ein Gegenstandswert für die Scheidung in Höhe von 10.500 EUR und dies führt zu Anwaltsgebühren in Höhe von 1.415 EUR zuzüglich MwSt für das gerichtliche Verfahren zur Ehescheidung. Größeres Vermögen und der Versorgungsausgleich können zu höheren Gebühren führen.

 

Wird ein Unterhalt in Höhe von monatlich 500 EUR gefordert, errechnet sich ein Jahresbetrag von 6.000 EUR als Gegenstandswert. Daraus errechnen sich dann Anwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren incl. Geltendmachung der Forderung, Prüfung der Belege, Absprachen mit dem Mandanten und Berechnung der Unterhaltsforderung von 480,20 EUR zuzüglich MwSt.

 

Da beim Zugewinnausgleich und auch beim Unterhalt häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, welches Ergebnis später nach Vorlage und Überprüfung aller Unterlagen errechnet wird, kann ein Mindestgegenstandswert für die Berechnung vereinbart werden. Dies erfolgt dann nach ausführlicher Absprache mit dem Mandaten. Wichtig ist, dass der Mandant später keine unangenehme Überraschung erleben soll, gleichzeitig möchte ich jedoch nicht das Gebührenrisiko alleine tragen. Falls bei einer umfangreichen Zugewinnberechnung im Ergebnis festzustellen ist, dass kein Zugewinnanspruch besteht, wäre der Gegenstandswert 0,00 EUR und der Anwalt könnte nichts abrechnen. Für die Berechnung ist daher in solchen Fällen eine Vereinbarung notwendig.

2. Gebühren mit Honorarvereinbarung

Mit einer Honorarvereinbarung kann vereinbart werden, dass höhere Anwaltsgebühren als die gesetzlich vorgesehen Anwaltsgebühren zu zahlen sind.

 

Mit einer Honorarvereinbarung werden gerichtliche Verfahren nie günstiger. Aus standesrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt im gerichtlichen(!) Verfahren (zum Beispiel bei einer Scheidung) nicht weniger als die gesetzlichen Gebühren abrechnen. Die gesetzlichen Gebühren sind also Mindestgebühren. 

 

Ist das Verfahren noch nicht bei Gericht, darf der Anwalt auch geringere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren abrechnen.

 

Abweichend von den festgelegten Gebühren des RVG bearbeite ich Mandate im Bereich Sorgerecht und Umgangsrecht stets mit einer Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand. Manche Verfahren im Sorgerecht benötigen vier oder fünf Stunden Zeitaufwand, andere Verfahren benötigen 7 Stunden, 10 Stunden oder mehr meiner anwaltlichen Tätigkeit. Dies insbesondere dann, wenn es zu einer längeren Gerichtsverhandlung kommt oder mehrere Gerichtstermine benötigt werden.

 

Inwieweit in anderen familienrechtlichen Bereichen eine Honorarvereinbarung sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden:

 

Häufig ist zu Beginn eines Mandats (Beispielsweise bei einer Unterhaltsberechnung oder Zugewinnausgleichsberechnung) nicht offensichtlich, wie hoch genau die Ansprüche des Mandanten oder der Gegenseite sind. Sollte sich nachher nach vielen Berechnungen herausstellen, dass kein Anspruch besteht, dann ist der Streitwert Null. Natürlich bedeutet das nicht, dass dann der Anwalt nichts bekommt. Aber für solche Fälle ist es notwendig, zuvor eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.

 

Eine Vertragsprüfung, für die ich nur relativ kurze benötigt habe, rechne ich natürlich auch nicht immer nach dem Gegenstandswert ab. Dies wäre beispielsweise bei einem Kaufvertrag für ein Haus nicht verhältnismäßig und daher ebenfalls nicht sinnvoll. In solch einem Fall wird eine Honorarvereinbarung zugunsten des Mandanten vereinbart.

 

In jedem Fall ist es mein Ziel, eine faire und transparente Gebührenabrechnung vorzunehmen unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorgaben des RVG.

3. Die einzelnen Gegenstandswerte / Verfahrenswerte im Familienrecht:

Wie bereits oben ausgeführt entsteht für jeden Teilbereich, über den gestritten wird, ein eigener Gegenstandswert.

Für jede "Baustelle" gibt es also einen eigenen Wert.

 

Wenn ein Rechtsanwalt also das Scheidungsverfahren durchführt, werden für eine Unterhaltsberechnung oder die Beratung in anderen Bereichen zusätzliche Anwaltsgebühren entstehen. (Der Maler, der Ihr Wohnzimmer verschönert, wird für die Renovierung der Küche auch eine zusätzliche Rechnung stellen).

 

 

(a) Der Gegenstandswert beim Scheidungsverfahren und beim Versorgungsausgleich:

 

Die Kosten für eine Scheidung richten sich nach dem Netto-Einkommen und dem Vermögen der Eheleute.

 

Zunächst wird das dreifache monatliche Netto-Einkommen beider Eheleute zur Zeit des Scheidungsantrag zusammengerechnet. Zusätzlich werden 5 % des Vermögens abzüglich mehrerer Freibeträge für die Berechnung des Gegenstandswertes berücksichtigt. Nicht nur das Guthaben oder die Immobilie werden dabei berücksichtigt, sondern natürlich auch die bestehenden Schulden.

 

 

Zusätzlich ist noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich. Für jede Rentenanwartschaft der Eheleute werden 10 % vom Verfahrens wert der Scheidung als Wert für den Versorgungsausgleich zusätzlich berücksichtigt.

 

Ein Beispiel:

  • Nettoeinkommen Ehemann: 2.800,00 EUR
  • Nettoeinkommen Ehefrau: 450,00 EUR
  • kein Vermögen, keine Kinder
  • 3 Rentenanwartschaften (beide Deutsche Rentenversicherung und der Ehemann Riesterrente)

 

Berechnung:

1. Scheidung:

(2.800 + 450) x 3= 9.750 EUR

 

2. Versorgungsausgleich:

3 x (10% von 9.750)= 3 x 975= 2.925 EUR

 

3. Gegenstandswert: 12.675 EUR

 

4. Daraus errechnen sich Anwaltsgebühren von 1.530 EUR zuzüglich MwSt und Gerichtkosten von 534 EUR.

 

5. Die gesamten Scheidungskosten mit einem Anwalt betragen für diese Eheleute also insgesamt 2.064 EUR.

 

(b) Der Gegenstandswert beim Unterhalt:

Beim Unterhalt berechnet sich der Gegenstandswert nach dem geforderten monatlichen Unterhaltsbetrag.

Maßgeblich ist dabei der Jahresbetrag.

 

Wird also ein monatlicher Unterhalt von 350 EUR gefordert, errechnen sich ein Gegenstandswert von 4.200 EUR (350 EUR x 12 = 4.200 EUR).

Daraus errechnen sich dann Anwaltsgebühren für die streitige außergerichtliche Vertretung nach der gesetzlichen Gebührentabelle in Höhe von 413,90 EUR zuzüglich MwSt.

 

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung jeweils eigene "Baustellen" sind und dafür jeweils ein gesonderter Gegenstandswert entsteht.

 

(c) Der Gegenstandswert beim Zugewinnausgleich:

Beim Zugewinnausgleich errechnet sich der Gegenstandswert aus dem Forderungsbetrag, der errechnet wird bzw. eingefordert.

 

Kann also die Ehefrau vom Ehemann beispielsweise einen Zugewinnausgleich von 10.000 EUR fordern, dann besteht in dieser Höhe der Gegenstandswert. 

 

Auch wenn sich später herausstellt, dass die zuerst geltend gemachte Forderung viel zu hoch war, gilt dieser hohe Betrag als Gegenstandswert für die entstehenden Gebühren, da ja durch die Mithilfe des Rechtsanwalts von diesem streitigen Wert nachher eine Reduzierung vorgenommen wurde. So jedenfalls sehen es die gesetzlichen Gebühren vor.

 

Das Problem bei den Anwaltsgebühren im Zugewinnausgleichsverfahren ist, dass die Höhe des Gegenstandswertes erst nach Abschluss Auskunftserteilung und der Berechnungen feststeht. Bis dahin hat der Rechtsanwalt manchmal schon viele Stunden gearbeitet. Zum Teil müssen sogar zuerst Gutachten eingeholt werden, damit der Zugewinnausgleich überhaupt berechnet werden kann.

 

Falls dann zum Schluss als Ergebnis festgestellt wird, dass kein Zugewinnausgleich zu zahlen ist, wäre der Gegenstandswert 0,00 EUR und es könnten keine Anwaltsgebühren daraus gefordert werden. Deshalb wir häufig in solchen unklaren Fällen zu Beginn des Mandat ein Mindestwert als Gegenstandswert vereinbart.

 

(d) Der Gegenstandswert beim Vermögen:

Bei der Auseinandersetzung des Vermögens und der Schulden errechnet sich der Gegenstandswert aus dem Gesamtvermögen abzüglich Schulden.

 

Bleibt nach Abzug der Schulden eventuell kein Vermögen mehr übrig, muss mit dem Anwalt rechtzeitig eine Vereinbarung über den Gegenstandswert und die Höhe seiner Anwaltsgebühren getroffen werden.

 

(e) Der Gegenstandswert für sonstige Angelegenheiten:

Bei der Beratung im Familienrecht passiert es immer wieder, dass zusätzliche Angelegenheiten geregelt werden müssen und dazu Rat und Empfehlung beim Anwalt eingeholt wird.

 

Das können Probleme mit der Ummeldung eines Autos oder eines Kontos sein, Fragen zu Betriebskosten einer Wohnung, der Kaution usw.

 

In der Regel ist dies kein Problem. Zumindest wird der Anwalt üblicherweise nicht für jede Empfehlung eine zusätzliche Rechnung stellen.

 

Berücksichtigen Sie aber bitte andererseits, dass der Anwalt das dürfte:

Für eine falsche Empfehlung oder einen falschen Rat können Sie Ihren Rechtsanwalt in Regress nehmen. Der Anwalt haftet mit seinem privaten Geld für falsche Beratung und die sich daraus ergebenden Schäden. Deshalb bezahlt auch jeder Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung.

 

Wenn Sie also juristischen Rat wollen, auf den Sie sich verlassen können, dann sollte es selbstverständlich sein, dass diese Beratung nicht stets zusätzlich und kostenfrei von einem Anwalt zu erhalten ist. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt deshalb offen über dieses Thema, damit es später darüber nicht zum Streit kommt.

 

4. Die Anwaltsgebühren

Die genauen Gebühren für einen Rechtsanwalt ergeben sich entsprechend dem Gegenstandswert aus einer Tabelle.

 

Diese Tabelle ist in Deutschland per Gesetz (RVG) vorgegeben und wird von allen Rechtsanwälten angewendet, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.

 

Diese Tabelle zeigt den Gegenstandswert an und die sich daraus errechnenden Anwaltsgebühren.

 

Um nun zu bestimmen, welche Gebühren im Einzelnen vom Rechtsanwalt abgerechnet werden, muss betrachtet werden, für welche gesetzlichen Gebührentatbestände durch die Tätigkeit des Anwalt erfüllt worden sind. Das bedeutet: Es ist nun zu prüfen, was der Anwalt gemacht hat.

 

Für die Einreichung einer Klage oder eines Scheidungsantrags erhält der Anwalt beispielsweise eine sogenannte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG). Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine 1,2 Terminsgebühr ( Nr. 3104 VV RVG) und für eine Einigung, bei der er mitgewirkt hat beispielsweise eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Die genaue Höhe der Anwaltsgebühren ergibt sich dann aus einer deutschlandweit einheitlichen Tabelle und ist abhängig vom jeweiligen genauen Gegenstandswert.

 

Im VV RVG sind eine Vielzahl von Gebührentatbeständen aufgeführt und genau angegeben, welche Gebühren oder welcher Gebührensatz dann zur Berechnung zu verwenden ist.

 

Das VV RVG beinhaltet Gebührenregelungen für die gerichtliche Auseinandersetzung und auch für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung.

 

5. Zusammenfassung:

  • Die Anwaltsgebühren richten sich also zum einen nach dem Gegenstandswert / Verfahrenswert und zum anderen danach, welche Gebührentatbestände der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit erfüllt.
  • Da der Gegenstandswert im Familienrecht häufig zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit noch nicht feststeht, können sich die ursprünglich errechneten vorläufigen Gebühren später noch erheblich ändern.
  • Gibt es noch kein gerichtliches Verfahren, darf der Anwalt von den gesetzlichen Gebühren abweichen und auch geringere Anwaltsgebühren vereinbaren. Im gerichtlichen Verfahren ist das jedoch aus standesrechtlichen Gründen nicht erlaubt. 
  • Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für ein gerichtliches Verfahren (zum Beispiel Scheidung) sind immer unabhängig davon, welcher Anwalt beauftragt wurde. Auch eine "Online-Scheidung" ist nicht günstiger.
  • Für eine ausführliche individuelle Erstberatung entstehen bei mir Gebühren in Höhe von 190,00 EUR plus MwSt. Die Erstberatung dauert meistens etwa 45 bis 60 Minuten. Bringen Sie Ihre Fragen gerne schriftlich mit, wir werden dann alle Fragen detailliert besprechen.
  • In Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht rechne ich ausschließlich nach tatsächlichem Zeitaufwand ab. 
  • Soweit noch Auskünfte zum Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten ausgetauscht werden müssen, ist eine Berechnung des Unterhalts noch nicht möglich. Die Auskunft kann sehr zeitaufwändig sein. Daher wird auch in Fällen zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich evt. eine Gebührenvereinbarung von mir mit dem Mandanten getroffen.

 

Einen Link zu den gesetzlichen Vorschriften (RVG) finden Sie >>hier.

Einen Link zu der anwaltlichen Gebührentabelle finden Sie >>hier.

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