Wann endet der Unterhaltsanspruch?
Nach der Trennung der Eheleute hat häufig einer der Ehegatten bald wieder einen neuen Partner.
Wenn die Ehefrau unterhaltsberechtigt ist stellt sich für den Ehemann die Frage: " Wie lange muss ich noch Unterhalt zahlen, wenn meine Ex bereits einen neuen Partner hat?"
Unterhalt bei neuem Partner: Die Ausgangslage
So ganz pauschal kann dies nicht beantwortet werden. Es kommt letztlich auf den Einzelfall an.
Verschiedene Details sind zu beachten:
Besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch?
Als erstes muss natürlich ein Unterhaltsanspruch überhaupt bestehen.
Auch nach der Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein. Voraussetzung dafür, dass Unterhalt gefordert werden kann ist es, dass ein bestimmter Grund dafür gegeben ist. Ohne einen konkreten Grund kann natürlich kein Unterhalt gefordert werden.
Das Gesetz kennt verschiedene Gründe, die zum Unterhalt berechtigen. Der bekannteste Grund ist es, dass sich einer der Eheleute überwiegend um die Kinder kümmert. Es besteht dann ein Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt.
Zusätzlich kann beispielsweise Unterhalt gefordert werden, weil man nicht mehr selbst berufstätig sein kann wegen Krankheit oder der Erreichung des Rentenalters.
Darüber hinaus gibt es auch den sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Ex-Ehegatte hat neuen Partner:
Was ändert sich nun, wenn der Ex-Ehegatte einen neuen Partner hat?
Muss dann immer noch weiter Unterhalt gezahlt werden?
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 1579 BGB) kommt es darauf an, ob eine solche Unterhaltsforderung grob unbillig ist und eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt. Es ist also eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit jedoch schon klarstellend entschieden, dass grobe Unbilligkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Ex-Ehegatte mindestens zwei Jahre mit einem neuen Partner zusammen lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Unterhalt bei neuem Partner: Die Voraussetzungen
Es gibt also zwei Kriterien bzw. zwei Voraussetzungen, damit ein Unterhaltsanspruch entfällt:
- Zum einen muss der Ex-Ehegatte in der Regel mindestens zwei Jahre mit einem neuen Partner zusammenleben.
- Zum anderen muss dieses Zusammenleben nach außen hin so wirken wie bei einem verheirateten Ehepaar. Das bedeutet also gemeinsame Urlaube, gemeinsames Bewohnen einer Wohnung oder eines Hauses, üblicherweise auch gemeinsames Wirtschaften.
Und das alles muss derjenige beweisen der behauptet, künftig keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
Unterhalt bei neuem Partner: Die Ausnahmen
Da es sich immer um eine Abwägung des Einzelfalles handelt, sind diese Voraussetzungen nicht zwingend.
Manche Gerichte haben auch schon entschieden, dass nicht die vollen zwei Jahre eingehalten werden müssen, wenn sich das Zusammenleben des Ex-Ehegatten mit dem neuen Partner zweifellos als neue gefestigte Partnerschaft zeigt.
Letztlich geht es in der Argumentation und im Einzelfall immer darum, ob sich der Ex-Ehegatte aus der nachehelichen Solidargemeinschaft gelöst hat.
Ist das der Fall, entfällt der Unterhaltsanspruch, gegebenenfalls auch schon nach weniger als zwei Jahren.
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